RECHTSGEBIETE

MARKENRECHT
Das Markenrecht ist Bestandteil des Kennzeichenrechts, das Bezeichnungen von Produkten im
geschäftlichen Verkehr schützt. Als Marke kann jedes Zeichen verwendet werden, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Es wird zwischen Wortmarken, Bildmarken, Wort-Bildmarken und dreidimensionalen Marken differenziert. Das Markenrecht als ausschließliches Recht wird im Wesentlichen durch Eintragung, in seltenen Fällen auch durch Benutzung erlangt. Es kann auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene bestehen. Der Markenrechtsinhaber kann Dritte von der Benutzung der Marke ausschließen und bei Zuwiderhandlung Unterlassung, Schadensersatz und weitere Ansprüche geltend machen kann.
 
SORTENSCHUTZRECHT

Der Sortenschutz ist ein dem Patent vergleichbares Ausschließlichkeitsrecht. Die Erteilung des Sortenschutzes erfolgt für neu entdeckte oder gezüchtete Pflanzensorten bei Vorliegen der Schutzvoraussetzungen durch das deutsche oder gemeinschaftliche Sortenamt. Der Sortenschutz hat die Wirkung, dass allein der Sortenschutzrechtsinhaber berechtigt ist, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu gewerblichen Zwecken zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten und zu vertreiben.

URHEBERRECHT

Das Urheberrecht schützt die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 1 UWG). Es regelt sowohl die persönlichkeits- als auch die verwertungsrechtlichen Belange des Urhebers. Es entsteht nicht durch Eintragung, sondern bereits mit der Erstellung des Werks.

VERTRAGSRECHT

Verträge, die gewerbliche Schutzrechte zum Gegenstand haben, sind nicht kodifiziert.
Es besteht sog. Vertragsfreiheit. Einschränkungen ergeben sich jedoch durch zwingend anzunehmende Rechtsnormen, wie z.B. steuerrechtliche Vorschriften oder das Kartellrecht.